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Änderung § 8 DarlehensV vom 01.09.2019
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§ 8 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 8 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zahlungsrückstand | |
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind, | |
(Text alte Fassung) 2. 2 Euro Mahnkosten. | (Text neue Fassung) 2. 5 Euro Mahnkosten. |
(2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. |
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