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Änderung § 1 DarlehensV vom 01.08.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 1 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Reihenfolge der Tilgung


(Text alte Fassung)

(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) werden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch nach

1. den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 oder

2. den in der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1822), geändert durch die Verordnung vom 29. März 1974 (BGBl. I S. 828), bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten

erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst nach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind. Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen werden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.

(3)
Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz eingezogen.

(4)
Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(5)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

(Text neue Fassung)

(1) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.

(2)
Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.

(3)
Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)