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Änderung § 6 DarlehensV vom 01.08.2016
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§ 6 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung | § 6 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1715 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vorzeitige Rückzahlung | |
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2 In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2 Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet. |
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