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Änderung § 2 DarlehensV vom 01.09.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 2 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Dauer der Verzinsung


(Text neue Fassung)

§ 2 Geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten


vorherige Änderung

Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.



Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 3 des Gesetzes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum

1. höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und
des Familiennamens zu erheben war,

2. kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen
die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 bei einer Änderung der nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde und

3. sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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