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Änderung § 3 DarlehensV vom 01.09.2019
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§ 3 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 3 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 |
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(Text alte Fassung) § 3 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 3 Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung |
(1) 1 Die für eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 des Gesetzes maßgebliche Höhe ihres Einkommens können Darlehensnehmende insbesondere nachweisen durch die Vorlage von 1. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, 2. Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder 3. Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht. 2 Liegt im Fall von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vor, so können die Einkünfte anhand der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesen werden. 3 Es genügt im Regelfall die Vorlage einer Kopie. (2) Die Nachweispflicht nach § 18a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes gilt nur für Freistellungszeiträume ab dem 1. September 2019. (3) Soweit eine Vorlage von Unterlagen nicht möglich ist, haben Darlehensnehmende das Vorliegen der für die Feststellung der Voraussetzungen erheblichen Tatsachen des § 18a Absatz 1 des Gesetzes an Eides statt zu versichern. |
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