Änderung § 8 DarlehensV vom 01.09.2019

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§ 8 DarlehensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 8 DarlehensV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zahlungsrückstand


(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,

(Text alte Fassung)

2. 2 Euro Mahnkosten.

(Text neue Fassung)

2. 5 Euro Mahnkosten.

(2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.10.2022) 



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