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Änderung § 10 DarlehensV vom 01.09.2019
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§ 10 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 10 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rückzahlungsbescheid | |
(Text alte Fassung) Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid. (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt: 1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und 2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten. |
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