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Änderung § 11 DarlehensV vom 01.09.2019
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§ 11 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 11 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2019 BGBl. I S. 1095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Rückzahlungsbedingungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten. | (Text neue Fassung) (1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten. |
(2) 1 Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. 2 Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. 3 Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet. |
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