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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

I. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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I. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Bundesnebentätigkeitsverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf

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die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,

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die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

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die Bundesanstalt für Wasserbau,

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das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

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das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,

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den Deutschen Wetterdienst,

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das Kraftfahrt-Bundesamt,

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das Bundesamt für Güterverkehr,

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das Eisenbahn-Bundesamt,

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die Bundesanstalt für Straßenwesen,

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das Luftfahrt-Bundesamt,

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die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

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Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und

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das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

die Befugnis

1.
nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

2.
nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,

3.
nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu widerrufen,

4.
nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,

5.
nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,

6.
nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,

7.
nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.