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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG§5Abs2DV k.a.Abk.)
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern
(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen
- 1.
- die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,
- 2.
- die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und
- 3.
- (aufgehoben)
(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.
Text in der Fassung des Artikels 15 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung G. v. 16. Juli 2009 BGBl. I S. 1959 m.W.v. 23. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 15 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FVG§5Abs2DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG§5Abs2DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FVG§5Abs2DV Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer (vom 07.12.2011)
... Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1 , an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 15 BürgEntlG-KV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der ... 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „entsprechend § 1 " ein Komma und die Wörter „die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 2. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1 , an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten ...
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