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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG§5Abs2DV k.a.Abk.)
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer
(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder, einschließlich der Gemeinden, an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, an der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen Fassung unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung jedoch ohne Berücksichtigung der nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstatteten Kapitalertragsteuer.
(2) 1Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. 2Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 2. Dezember 2011 BGBl. I S. 2416 m.W.v. 7. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2011 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2416 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 15 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
aktuell | vor 23.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FVG§5Abs2DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG§5Abs2DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 15 BürgEntlG-KV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „entsprechend § 1" ein Komma und die ...
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 2. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
... 2 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes ...
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