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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG§5Abs2DV k.a.Abk.)
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 600-1-1-2 Finanzverwaltung
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§ 3 Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FVG§5Abs2DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FVG§5Abs2DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FVG§5Abs2DV Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern (vom 23.07.2009)
... nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung, 2. die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des ...
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