Änderung § 43 BPersVG vom 01.03.2020

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§ 43 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 43 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
(Textabschnitt unverändert)

§ 43


1 Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.






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