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Synopse aller Änderungen des BPersVG am 01.03.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2020 durch Artikel 1 des 2. BPersVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPersVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BPersVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | BPersVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Personalvertretungen im Bundesdienst Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrates § 26 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26a |
§ 27 § 28 § 29 § 30 § 31 Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder § 46 § 47 Fünfter Abschnitt Personalversammlung § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat § 53 § 54 § 55 § 56 Drittes Kapitel Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung § 57 § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 Viertes Kapitel Vertretung der nichtständig Beschäftigten § 65 Fünftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung Erster Abschnitt Allgemeines § 66 § 67 § 68 Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung § 69 § 70 § 71 § 72 § 73 § 74 Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist § 75 § 76 § 77 § 78 § 79 § 80 § 81 Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates § 82 Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen § 83 § 84 Siebentes Kapitel Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 § 89a § 90 § 91 § 92 § 93 Zweiter Teil Personalvertretungen in den Ländern Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 103 § 104 § 105 § 106 Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften § 107 § 108 § 109 Dritter Teil Strafvorschriften §§ 110 und 111 Vierter Teil Schlußvorschriften § 112 | |
§§ 113 und 114 | § 113 § 114 |
§ 115 § 116 § 116a § 116b § 117 § 118 § 119 Schlußformel | |
§ 26a (neu) | § 26a |
1 Für die Personalratswahlen im Jahr 2020 gilt § 26 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit des Personalrats mit der Konstituierung beginnt. 2 Ist am Tage des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit des Personalrates ein neuer Personalrat noch nicht gewählt oder konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021. 3 Dies gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. | |
§ 37 | |
(1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | (1) 1 Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 2 Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. | |
(3) 1 Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, 2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und 3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3 Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. 4 § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. | |
§ 43 | |
1 Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. | (1) 1 Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. (2) 1 Die Sprechstunde kann mittels Videokonferenz abgehalten werden, wenn 1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, 2. dies in der Geschäftsordnung des Personalrates vorgesehen ist und 3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sprechstunde keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
§ 113 (neu) | § 113 |
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten. | |
§§ 113 und 114 | § 114 |
(Änderungsvorschriften) |
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