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Zitierungen von § 16 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BPersVG
... wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen ...
§ 17 BPersVG
... Gruppenangehörigen sechs Vertreter. (4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ...
§ 53 BPersVG
... gehörenden Beschäftigten gewählt. (3) Die §§ 12 bis 16 , § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18 bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 ...
§ 115 BPersVG
... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64, 65, 85 Abs. 2 sowie den §§ 86, 89a und 91 bezeichneten Wahlen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 51 SBG Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreter (vom 12.02.2009)
... daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in ... des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch ... Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach § 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu ...
 
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