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Synopse aller Änderungen des BinSchFondsG am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 530 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchFondsG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchFondsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | BinSchFondsG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 530 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten. (2) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in Münster verwaltet den Binnenschifffahrtsfonds, führt dessen Geschäfte und vertritt ihn nach außen. 2 Sie hat die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände über dessen Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss zu unterrichten. (2) 1 Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds einschließlich der Erträge sind bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu marktüblichen Bedingungen in Euro anzulegen |
1. in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind, 2. bei geeigneten Kreditinstituten. | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt hierzu Anlagerichtlinien. | 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt hierzu Anlagerichtlinien. |
§ 5 Verwendung der Mittel | |
(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden. | |
(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört. | (2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört. |
§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung | |
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. | |
(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. | (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. |
(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig. | |
§ 8 Auflösung des Sondervermögens | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln. | Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Sondervermögen durch Rechtsverordnung aufzulösen und die Verwendung des restlichen Vermögens für die in § 2 genannten Zwecke zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2939/v194659-2015-09-08.htm