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Änderung § 5 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 08.11.2006

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beirat


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. 2 Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

(2) 1 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. 2 Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 3 Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer neuen Person berufen. 4 Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) 1 Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2 Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(4) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2 Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.