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Änderung § 5 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 10.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beirat


(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. 2 Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

(2) 1 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. 2 Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 3 Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer neuen Person berufen. 4 Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2 Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2 Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung.

(4) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2 Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.



(heute geltende Fassung)