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Änderung § 5 Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 10.11.2016
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 10.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beirat | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat einen Beirat, der aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates besteht; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglied einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. 2 Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen. (2) 1 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. 2 Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. 3 Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden bis zur Berufung einer neuen Person berufen. 4 Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2 Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf ihre Mitgliedschaft verzichten. 2 Die Erklärung bedarf der Schriftform. 3 Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren darüber hinaus ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Berufung. |
(4) 1 Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2 Bis zur Berufung eines neuen Mitgliedes und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitgliedes nimmt das berufene stellvertretende Mitglied die Aufgaben des Mitgliedes wahr. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. |
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