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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2008 aufgehoben
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§ 4 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
V. v. 04.12.1997 BGBl. I S. 2852; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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§ 4
Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf
- 1.
- die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
- 2.
- die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
- 3.
- die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
- 4.
- die Berichtigung und Löschung der an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
- 5.
- die Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
- 6.
- die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit,
- 7.
- die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
- 8.
- Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/295/a199908.htm