Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

V. v. 04.12.1997 BGBl. I S. 2852; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
|

§ 4



Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf

1.
die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,

2.
die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,

3.
die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,

4.
die Berichtigung und Löschung der an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,

5.
die Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,

6.
die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit,

7.
die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,

8.
Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.