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§ 2 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

V. v. 04.12.1997 BGBl. I S. 2852; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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§ 2



(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommens in bezug auf

1.
die Übermittlung eines Ersuchens, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,

2.
die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags und

3.
die Übermittlung personenbezogener Informationen,

wenn sie einen Ausländer im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat antreffen und in diesem eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für die Entscheidung über das Ersuchen oder den Rückübernahmeantrag zuständig ist oder, wenn in diesem die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig ist. Satz 1 gilt nicht für die Zollverwaltung, soweit sie mit der Wahrnehmung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Bundespolizeigesetz betraut ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommens in bezug auf

1.
die Entscheidung über das Ersuchen eines angrenzenden Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,

2.
die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines angrenzenden Mitgliedstaats und

3.
die Übermittlung personenbezogener Informationen,

wenn das Ersuchen oder der Rückübernahmeantrag von einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde des angrenzenden Mitgliedstaats gestellt wird und diese den Ausländer im grenznahen Raum im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen hat.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf die endgültige Identifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Übereinkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen.

(4) Zuständig sind die unteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, in den Fällen des Absatzes 2 die für den dem Aufgriffsort im Ausland gegenüberliegenden Grenzabschnitt zuständige Behörde.

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Zitierungen von § 2 AsylZBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylZBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AsylZBV
... Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nach § 2 Abs. 3 zuständig sind, 2. bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und ...
§ 3 AsylZBV
... geht auf das Bundesamt über, wenn 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an ... für die Entscheidung zuständig ist, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von ...