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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2008 aufgehoben
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§ 2 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
V. v. 04.12.1997 BGBl. I S. 2852; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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§ 2
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommens in bezug auf
- 1.
- die Übermittlung eines Ersuchens, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 2.
- die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags und
- 3.
- die Übermittlung personenbezogener Informationen,
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommens in bezug auf
- 1.
- die Entscheidung über das Ersuchen eines angrenzenden Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,
- 2.
- die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines angrenzenden Mitgliedstaats und
- 3.
- die Übermittlung personenbezogener Informationen,
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf die endgültige Identifizierung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten, soweit sie das Dubliner Übereinkommen nach den Absätzen 1 und 2 ausführen.
(4) Zuständig sind die unteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, in den Fällen des Absatzes 2 die für den dem Aufgriffsort im Ausland gegenüberliegenden Grenzabschnitt zuständige Behörde.
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Zitierungen von § 2 AsylZBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylZBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AsylZBV
... Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nach § 2 Abs. 3 zuständig sind, 2. bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und ...
§ 3 AsylZBV
... geht auf das Bundesamt über, wenn 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an ... für die Entscheidung zuständig ist, 2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von ...
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