Tools:
Update via:
Änderung § 8 AP-gDBPolV vom 31.05.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV am 31. Mai 2008 und Änderungshistorie der AP-gDBPolVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 8 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Hauptstudium | |
(Text alte Fassung) (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf. | (Text neue Fassung) (1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf. |
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik, | |
2. Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und | 2. Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und |
3. Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studienplan. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2969/al12476-0.htm