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Änderung § 11 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 11 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 11 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Durchführung der Praktika


(Text neue Fassung)

§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


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(1) Die Bundespolizeipräsidien sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird bei der Gestaltung beteiligt.

(2) Die Praktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeipräsidien statt. Die
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von den jeweiligen Aus- und Fortbildungszentren durchgeführt.

(3) Ziel der Praktika ist es,
die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundespolizei vertraut zu machen. Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben im Rahmen der integrativen Aufgabenwahrnehmung insbesondere die elementaren polizeifachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz. Sie nehmen unter Anleitung Tätigkeiten von Kontroll-, Streifen- und Ermittlungsbeamtinnen und -beamten sowie im weiteren Verlauf Führungsaufgaben als Gruppen- und Dienstgruppenleiterin oder -leiter sowie als Zugführerin oder Zugführer wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium und in den einzelnen Hauptstudienabschnitten erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Soweit die Erstellung der Diplomarbeit in die Zeit der Praktika fällt, ist sie unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele der Praktika zu ermöglichen.

(4) Anwärterinnen
und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Die Lehrfächer
der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere

1. Einsatzrecht,

2. Einsatzlehre,

3. Führungslehre,

4. Kraftfahrwesen,

5. Informations- und Kommunikationstechnik,

6. Waffenwesen,

7. Technischer Dienst/ABC-Wesen,

8. Sanitätsausbildung und

9. Berufsethik.