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Änderung § 14 AP-gDBPolV vom 31.05.2008
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§ 14 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 14 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Leistungsnachweise während der Fachstudien | |
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. Projektarbeiten, 5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien), 6. Anwendungen in der Informationstechnik und 7. schriftliche oder mündliche Leistungstests. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. | (Text neue Fassung) (3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen. |
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. | |
(5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. | (5) Die Leistungsnachweise in den Studienabschnitten II und III sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Studienabschnitt IV, soweit Leistungsnachweise erbracht werden, mindestens einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 22) erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet. |
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 25 und 26 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. |
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