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Änderung § 33 AP-gDBPolV vom 31.05.2008
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§ 33 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 33 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit nach dem 1. September 2001 und vor dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. | (Text neue Fassung) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind. |
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