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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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Kapitel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.
(2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Ausbildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der Bundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 21. Mai 2008 BGBl. I S. 913 m.W.v. 31. Mai 2008
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