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Zweiter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
Zweiter Abschnitt Verwaltungsrat
§ 4 Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundesverbände namentlich vorgeschlagen:
- 1.
- die Vertreter der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus, des Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft durch den Deutschen Bauernverband e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband Gartenbau e.V., dem Deutschen Weinbauverband e.V., dem Deutschen Forstwirtschaftsrat e.V. und dem Bundesmarktverband der Fischwirtschaft e.V.,
- 2.
- je ein Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
- 3.
- die Vertreter des Groß- und Außenhandels durch den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V. im Einvernehmen mit dem Zentralverband gewerblicher Verbundgruppen e.V.,
- 4.
- die Vertreter des Einzelhandels durch den Bundesverband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels e.V. im Einvernehmen mit dem Bundesverband der Filialbetriebe und Selbstbedienungs-Warenhäuser e.V. und dem Bundesverband deutscher Konsumgenossenschaften e.V.,
- 5.
- die Vertreter des Ernährungshandwerks durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks,
- 6.
- die Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V.,
- 7.
- die Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaften durch den Deutschen Raiffeisenverband e.V.,
- 8.
- der Vertreter des Landwarenhandels durch den Zentralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und Düngemittelhandels e.V.
§ 5 Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates
(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat berechtigt, vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu.
(2) Das Bundesministerium kann verlangen, daß der Verwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft über seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.
§ 6 Vertretung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.
§ 7 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder mindestens sieben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Präsident es beantragen. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Vorsitzenden der Fachbeiräte können an den Sitzungen teilnehmen. Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der Beratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht beteiligen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl. S. 172). Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.
(8) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Schriftliches Verfahren
Eine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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