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§ 1 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Höchstmengen für Lebensmittel
(1) Als Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, werden festgesetzt:
- 1.
- für die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen,
- 2.
- für die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe die dort für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft oder Gruppen derartiger Lebensmittel jeweils angegebenen Mengen.
(2) 1Soweit in den Anlagen 1 und 2 Gruppenbezeichnungen für Lebensmittel angegeben werden, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen auf die in Anlage 4 Liste A oder B den Gruppenbezeichnungen jeweils in Anlage 4 Spalte 2 zugeordneten einzelnen Lebensmittel. 2Soweit in den Anlagen 1 und 2 nichts Abweichendes geregelt ist, beziehen sich die festgesetzten Höchstmengen jeweils auf die in Anlage 4 Spalte 3 angegebenen Bezugsgrößen der Lebensmittel.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 beziehen sich die Höchstmengen
- 1.
- auf solche Lebensmittel der Anlage 4 Liste A, die nicht mehr als 5 Gramm an Zutaten pflanzlicher Herkunft je 100 Gramm Lebensmittel enthalten,
- 2.
- 1bei Lebensmitteln, die in der Anlage 2 als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden, wie Trockenkartoffeln, Trockengemüse, Trockenobst, auf das getrocknete Erzeugnis. 2Bei Trockenerzeugnissen, für die keine Höchstmengen festgesetzt wurden, gilt § 2 Abs. 2.
(4) 1Eine allgemeine Höchstmenge von jeweils 0,01 Milligramm je Kilogramm Lebensmittel der Anlage 4 wird festgesetzt für
- 1.
- jeden in Anlage 5 aufgeführten Stoff,
- 2.
- jeden in den Anlagen 1, 2 oder 5 nicht aufgeführten Stoff, der als Wirkstoff oder anderer gesundheitlich bedenklicher Stoff
- a)
- in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nicht zugelassen sind oder bei deren Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht vorgesehen ist, oder
- b)
- in Schädlingsbekämpfungsmitteln, die keine Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes sind,
(5) Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, bei dessen Zulassung die Anwendung bei Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen vorgesehen war und für das in den Anlagen 1 und 2 keine Höchstmengen festgesetzt sind, so dürfen Lebensmittel, in oder auf denen es in einer Menge von mehr als 0,01 Milligramm je Kilogramm vorhanden ist, nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Kalenderjahres in den Verkehr gebracht werden.
(6) 1Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 oder Absatz 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder höhere als nach Absatz 5 zulässige Mengen von Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. 2Satz 1 gilt nicht, soweit in der Kontaminanten-Verordnung für diese Stoffe Höchstmengen festgesetzt sind, sowie für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung V. v. 16. Juli 2020 BGBl. I S. 1699 m.W.v. 25. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 1 RhmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 25.07.2020 | Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 16.07.2020 BGBl. I S. 1699 |
aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 3 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 19.03.2010 BGBl. I S. 286 |
aktuell vorher | 24.08.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 13.08.2007 BGBl. I S. 1962 |
aktuell vorher | 23.06.2006 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 13.06.2006 BGBl. I S. 1311 |
aktuell vorher | 14.04.2006 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 07.04.2006 BGBl. I S. 838 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 RhmV
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Ermächtigungsgrundlagen,
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interne Verweise
§ 2 RhmV Zusammengesetzte und weiterverarbeitete Lebensmittel
... Die Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die ... Höchstmengenfestsetzungen nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 und das Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 6 gelten auch für Lebensmittel, die als Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels in ... die Weiterverarbeitung eingetretenen Erniedrigung. Satz 2 gilt nicht in Fällen des § 1 Abs. ...
§ 5 RhmV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 27.03.2010)
... 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt. ...
Anlage 1 RhmV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1) (vom 18.04.2008)
Anlage 2 RhmV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) (vom 18.04.2008)
Anlage 4 RhmV (zu § 1 Abs. 2 bis 4) (vom 31.01.2008)
Anlage 5 RhmV (zu § 1 Abs. 4 Nr. 1) (vom 31.01.2008)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 23. RHmVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)". 2. Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
Artikel 1 3. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Höchstmengen ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 13.06.2006 BGBl. I S. 1311
Artikel 1 15. RHmVÄndV
... vom 7. April 2006 (BGBl. I S. 838), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1962, 2379
Artikel 1 19. RHmVÄndV (vom 23.10.2007)
... vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 580, 912), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter , Absatz 4 oder nach Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit ...
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Artikel 1 RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... I S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Weitere Höchstmengen ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... werden die Wörter „und Tabakerzeugnissen" gestrichen. 2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 838
Artikel 1 14. RHmVÄndV
... vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L ...
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