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Anlage 6 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)

neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 6 (zu § 3 Abs. 3)


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

StoffCAS-Nummer
1. Methylbromid (Brom-methan)74-83-9
2. Schwefelkohlenstoff75-15-0
3. Tetrachlorkohlenstoff56-23-5
4. Blausäure74-90-8
5. Phosphorwasserstoff7803-51-2


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Zitierungen von Anlage 6 RhmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RhmV Lebensmittel mit überhöhten Rückständen (vom 07.03.2006)
... Lebensmittel tierischer Herkunft. (3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 6 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an Betriebe abgegeben werden, die diese ...