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Änderung § 1a RhmV vom 08.10.2008

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§ 1a RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2008 geltenden Fassung
§ 1a RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 299/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. EU Nr. L 97 S. 67) geändert worden ist, festgesetzten Werte.



 
(heute geltende Fassung) 

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