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§ 1a - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 29. Juni 2009 BGBl. I S. 1659 m.W.v. 4. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 1a RhmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a RhmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
Artikel 1 3. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel (1) Höchstmengen, die in oder auf ... 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1a Absatz 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt." b) In Absatz 5 wird die Angabe ... 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: „(16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 3 LFGBuaÄndG Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a , § 5 Abs. 3a und § 6 Abs. 16 werden aufgehoben. 2. In § 5 Abs. 5 wird ...
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Artikel 1 RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel ... 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel Höchstmengen, die in oder auf ... 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt: (16) § 1a gilt nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 30.09.2008 BAnz. S. 3569
Artikel 1 2. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... § 1a der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober ...
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