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Änderung § 1a RhmV vom 04.07.2009

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§ 1a RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 1a RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel


(Text neue Fassung)

§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Höchstmengen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen, sind ferner die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, festgesetzten Werte.

(2) Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, dürfen auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Überschreitung der in der vorgenannten Verordnung festgesetzten Werte ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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