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Änderung § 6 RhmV vom 01.10.2006

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§ 6 RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 6 RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v. 17.09.2006 BGBl. I 2154
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften


(1) (Inkrafttreten)

(2) (Außerkrafttreten)

(Text alte Fassung)

(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,2 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Lebensmittel mit einem Gehalt an Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Isoxaflutole, Maleinsäure-hydrazid, Mecoprop, Propyzamide und Trifloxystrobin, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 3. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden.

(6) Lebensmittel mit einem Gehalt an Amitraz, die den bis zum 18. November 2005 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Januar 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Baumwollsamen mit einem Gehalt an Amitraz von bis zu 1 mg/kg noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Bananen, Chicorée, Kohlrabi, Knoblauch, Rote Rüben, Schalotten, Speisezwiebeln und Steinobst mit einem Gehalt an Iprodion, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(8) Reis mit einem Gehalt an Molinat, der den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entspricht, darf noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.

(9) Trauben mit einem Gehalt an Propiconazol, die den bis zum 13. April 2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 23. Februar 2007 in den Verkehr gebracht werden.