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Änderung § 5 AbfVerBrG vom 08.11.2006

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§ 5 AbfVerBrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 AbfVerBrG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 63 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Mitwirkung anderer Behörden


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfallverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfallverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.