§ 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 7a (aufgehoben) |
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt. |