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Änderung § 7a Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit


(Text neue Fassung)

§ 7a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.



 
(heute geltende Fassung)