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Änderung § 11a Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.01.2015
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§ 11a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 11a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Anwendungsvorschrift |
1 Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2 Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3 Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4 Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro. |
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