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§ 11a - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 11a Anwendungsvorschrift
1Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1824, 2718 m.W.v. 1. August 2016
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Frühere Fassungen von § 11a Unterhaltsvorschussgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 01.01.2015 (22.07.2015) | Artikel 9 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1202 |
aktuell | vor 01.01.2015 (22.07.2015) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11a Unterhaltsvorschussgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Artikel 9 KiGAnhG 2015 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Anwendungsvorschrift Im Sinne dieses ... geändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Anwendungsvorschrift Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt." (10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 11 BEG IV Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht aufgehoben ist." 4. § 11a wird ...
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