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§ 7 - Überstellungsausführungsgesetz (ÜAG)
G. v. 26.09.1991 BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I S. 1425; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.02.1992; FNA: 319-94 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7
(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald
- a)
- eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,
- b)
- die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist,
- c)
- die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion entzogen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006 m.W.v. 1. August 2007
Frühere Fassungen von § 7 ÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3175 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 ÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 ÜAG (vom 01.08.2007)
... Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 85f IRG Sicherung der weiteren Vollstreckung (vom 25.07.2015)
... Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 ... anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" ... bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" durch die Angabe „§ 11" ... ersetzt. 5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 7 " durch die Angabe „§ 8" und in Absatz 4 Satz 3 die Angabe „§ ... neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7 " und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ ...
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