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Änderung § 2 ÜAG vom 01.08.2007
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§ 2 ÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 2 ÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. (2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden. |
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