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Änderung § 1 Schiedsstellenverordnung vom 01.07.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zusammensetzung und Bestellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Krankenkassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.

(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder und die benannten Mitglieder nach Absatz 2. 2 Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.

(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. 2 Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. 3 Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. 4 Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

vorherige Änderung

(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.



(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände oder Vertragsparteien ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.

(5) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. 2 Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.

(heute geltende Fassung)