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Änderung § 8 Schiedsstellenverordnung vom 08.11.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beratung und Beschlußfassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und fünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:

1. nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,

2. nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder,

3. nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.

2
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) 1 Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind. 2 Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. 3 Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.

(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.

vorherige Änderung

(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem Monat nach Beginn des Schiedsverfahrens.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Verbänden zuzustellen.

(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.



(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.

(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.