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Änderung § 3 Schiedsstellenverordnung vom 08.11.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 455 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Abberufung und Amtsniederlegung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören. (2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu erklären. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören. (2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären. |
(3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend. |
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