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Änderung § 2 Schiedsstellenverordnung vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Amtsperiode


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs.



(heute geltende Fassung) 

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