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Abschnitt I - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven



(1) Für die Umstellungsrechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.

(2) Die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze sind für die Eigenkapitalberechnung von Geldinstituten, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen und das vorläufige Eigenkapital nach § 5 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) in die Umstellungsrechnung einstellen, Höchstwerte.

(3) Soweit die Absätze 1 und 2 nicht entgegenstehen, dürfen Geldinstitute ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses. Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Bankaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bankenverordnung einzureichenden Bericht zu erläutern.

(4) Auf Geldinstitute, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.

(5) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 11 des Umstellungsgesetzes und § 8 der Bankenverordnung beruhen.


§ 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände



Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.