Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt IV - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
|

Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven

§ 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung



(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.

(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.


§ 22 Geldwertschuldverhältnisse



(1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sondern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in deutscher Währung in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen oder Leistungen als Aktivposten in der Umstellungsrechnung beizulegen wäre.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes für den durch den Preis von 2.790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.


§ 23 Durchlaufende Kredite



Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und

1.
bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,

2.
bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten

abzusetzen.


§ 24 Wertberichtigungen



Falls eine Forderung mit einem unter dem Nennbetrag liegenden Wert eingestellt werden darf, kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf der Aktivseite der Nennbetrag der Forderung und auf der Passivseite ein entsprechender Wertberichtigungsposten angesetzt wird. Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gilt nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag der Forderung und dem Wertberichtigungsposten als Aktivposten; der Wertberichtigungsposten gilt nicht als Passivposten.


§ 25 Abgrenzungsposten



(1) Als Abgrenzungsposten sind anzusetzen:

1.
Auf der Aktivseite

a)
Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen,

b)
Einnahmen nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen.

2.
Auf der Passivseite

a)
Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für eine Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen,

b)
Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Aufwand für eine Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen.

(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich vermindern oder die Einnahmen tatsächlich erhöhen. Auf der Passivseite sind die Abgrenzungsposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich nach dem 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich vermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.

(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann, wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung bezeichneten Posten ausgewiesen werden.

(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt. Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berechnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis zum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passiver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem 21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzusetzen.

(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des Währungsgesetzes können in voller Höhe als Passivposten angesetzt werden.

(6) Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung gelten die unter Absatz 1 Nr. 1 fallenden Abgrenzungsposten als Aktivposten und die unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten. Bei Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung gelten die unter Absatz 1 Nr. 2 fallenden Abgrenzungsposten als Verbindlichkeiten.


§ 26 Berichtigung der Umstellungsrechnung



(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Berichtigung (§ 3 Abs. 6 der Bankenverordnung), soweit

1.
Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder

2.
Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder nicht einbezogen zu werden brauchen, oder

3.
Posten in sie mit einem nicht mehr berechtigten Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Umstellungsrechnung geltenden Vorschriften abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind, oder

4.
Posten in ihr nicht entsprechend den Vorschriften über die Gliederung der Bilanz des Geldinstituts ausgewiesen worden sind.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung oder eine Verminderung des nach § 8 Satz 3 der Bankenverordnung abzuführenden Überschusses zur Folge hat.