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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.08.2010 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, eine der in Absatz 2 genannten Tierhaltungen selbständig zu führen, die in der Tierhaltung vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin - Teilbereich Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügelhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 29. Oktober 2008 BGBl. I S. 2155 m.W.v. 5. November 2008
Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.11.2008 | Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 9 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... durch die Wörter Tierwirt/Tierwirtin" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter Abschluß Tierwirtschaftsmeister" durch die ... Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin" ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1a Zulassungsvoraussetzungen zur ...
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