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Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin vom 05.11.2008
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse hat, eine der in Absatz 2 genannten Tierhaltungen selbständig zu führen, die in der Tierhaltung vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum Abschluß Tierwirtschaftsmeister - Teilbereich Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügelhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung. | (Text neue Fassung) (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin - Teilbereich Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Geflügelhaltung, Pelztierhaltung oder Bienenhaltung. |
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