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Änderung § 6a CWÜAG vom 05.03.2024

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§ 6a CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 6a CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen

1. einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und

2. der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie

(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,

2. das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.

2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.