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Änderung § 7 CWÜAG vom 05.03.2024

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§ 7 CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 7 CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Auskunftspflichten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. 2 Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, kann es verlangen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und kann es Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3 Zur Vornahme der Prüfungen können Bedienstete des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. 4 Der Verpflichtete hat Prüfungen nach Satz 2 und das Betreten nach Satz 3 zu dulden.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs- oder Meldepflicht
nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.

(3)
1 Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeitenaussetzen würde. 2 Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(Text neue Fassung)

(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.

(2)
1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,

1.
um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen oder

2. zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen zu überprüfen.

2
Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3 Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. 4 Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen
nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.

(4) 1 Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. 2 Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.

(5)
1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.