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Änderung § 9 CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 9 CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 9 CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Begleitgruppe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des Übereinkommens sowie Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens finden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe statt, soweit die auf Grund des § 12 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. 2 Bei Inspektionen oder Untersuchungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, im übrigen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. 3 Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden. 2 Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. 3 Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. 4 Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören. |
(2) 1 Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen. 2 Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben. (3) 1 Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. 2 Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen. | |
(4) 1 Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. 2 § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. | (4) 1 Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. 2 § 6 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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